• Leistungen
  • Team
  • Karriere
  • Kontakt
  • de▼
    EN FR IT ES PT TR

AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der X-Trade GmbH

  1. Geltungsbereich und Abwehrklausel
    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen X-Trade und ihren Lieferanten und Vertragspartnern (nachfolgend „Lieferant“ genannt).
    Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als X-Trade ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich
    zugestimmt hat.
    Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn X-Trade in Kenntnis der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

  2. Vertragsschluss und Bestellungen
    Bestellungen, Vereinbarungen und Lieferabrufe durch X-Trade bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, EDI oder
    Systemübermittlung).
    Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung von X-Trade innerhalb einer Frist von 3 Werktagen schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist X-Trade berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
    Weicht die Bestätigung des Lieferanten von der Bestellung ab, so ist X-Trade an diese Abweichungen nur gebunden, wenn sie ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  3. Lieferfristen, Lieferverzug und Vertragsstrafe
    Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind bindend. Sobald der Lieferant Verzögerungen absieht,
    hat er X-Trade unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich zu informieren.
    Gerät der Lieferant in Verzug, stehen X-Trade die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Rücktritt und Schadensersatz
    statt der Leistung) ungekürzt zu.
    Im Falle des Lieferverzugs ist X-Trade berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Netto-Bestellwerts pro
    angefangenen Werktag des Verzugs zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Bestellwerts der verspäteten
    Lieferung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. X-Trade kann die Vertragsstrafe auch dann noch geltend machen, wenn die verspätete Lieferung vorbehaltlos angenommen wurde, sofern der Vorbehalt spätestens bei der Schlusszahlung erklärt wird.

  4. Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
    Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, DDP (Delivered Duty Paid gem. Incoterms in der jeweils aktuellen
    Fassung) an den von X-Trade benannten Bestimmungsort (in der Regel das Logistikzentrum von X-Trade).
    Der Gefahrübergang auf X-Trade erfolgt erst mit der ordnungsgemäßen und quittierten Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
    Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware transportsicher und umweltfreundlich zu verpacken. Er trägt die Kosten für
    Verpackung und Transportversicherung. X-Trade ist berechtigt, Verpackungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden oder auf dessen Kosten zu entsorgen.

  5. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und versteht sich inklusive aller Nebenkosten (Verpackung, Zoll, Transport, Versicherung etc.) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    Rechnungen sind X-Trade unter Angabe der Bestellnummer, Artikelnummern und Liefermenge elektronisch zu übermitteln.
    Ohne diese Angaben gilt die Rechnung bis zur Klärung als nicht fällig.
    X-Trade stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Insbesondere ist X-Trade berechtigt, Zahlungen bei mangelhafter Lieferung in angemessener Höhe zurückzuhalten.

  6. Untersuchung auf Mängel und Rügepflicht (Modifizierung des § 377 HGB)
    Die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB wird wie folgt modifiziert: Die Rüge von offensichtlichen
    Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung der Ware am Bestimmungsort beim Lieferanten eingeht.
    Bei versteckten Mängeln (die erst bei der Weiterverarbeitung, beim Umpacken oder bei der Reklamation durch Endkunden entdeckt werden) ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach deren Entdeckung erfolgt. Der Einwand der verspäteten Mängelrüge seitens des Lieferanten wird insoweit ausgeschlossen.

  7. Gewährleistung und Mängelhaftung
    Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware stehen X-Trade die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
    Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neulieferung) zu wählen, steht ausschließlich X-Trade zu.
    Der Lieferant trägt sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Einbau- und Ausbaukosten).
    Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von X-Trade gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist X-Trade berechtigt, den Mangel selbst auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder Ersatz zu beschaffen (Selbstvornahme). Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner
    Fristsetzung.
    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Frist vor.

  8. Produkthaftung, Freistellung und Versicherung
    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, X-Trade von sämtlichen
    Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, sofern die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    Im Rahmen dieser Freistellungspflicht trägt der Lieferant auch alle Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten
    einer Rechtsverfolgung oder einer von X-Trade durchgeführten Rückrufaktion). X-Trade wird den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – über den Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen unterrichten.

  9. Schutzrechte Dritter und E-Commerce-Konformität
    Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist und durch die Lieferung, den Vertrieb und die
    Bewerbung der Ware im Internet keine Schutzrechte Dritter (Patente, Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Bildrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte) verletzt werden.
    Der Lieferant stellt X-Trade von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und einstweiligen Verfügungen) wegen der Verletzung von Schutzrechten auf erstes schriftliches Anfordern vollumfänglich frei und übernimmt sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung.

  10. Eigentumsübergang und Ausschluss des Eigentumsvorbehalts
    Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit der Übergabe am Bestimmungsort (Gefahrübergang) unbedingt und frei von jeglichen auflösenden Bedingungen auf X-Trade über.
    Jegliche Formen des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten (einfacher, verlängerter, erweiterter Eigentumsvorbehalt oder Konzernvorbehalt) werden ausdrücklich ausgeschlossen und von X-Trade nicht anerkannt.
    Eine Übergabe der Ware unter Eigentumsvorbehalt ist rechtlich unwirksam. Der Lieferant garantiert, dass er zum Zeitpunkt der Lieferung die volle, uneingeschränkte und unbelastete Verfügungsmacht über die Ware besitzt.

  11. Geheimhaltung
    Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachten und nicht öffentlich bekannten geschäftlichen und technischen Details, Kundendaten sowie Einkaufsbedingungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
    Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 3 Jahren bestehen.

  12. Rechtswahl und Gerichtsstand
    Für diese AEB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen X-Trade und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der X-Trade GmbH Magdeburg). X-Trade bleibt jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


    (Stand 27. Februar 2025)

Kontakt

X-Trade GmbH
Körbelitzer Str. 7
39126 Magdeburg
Deutschland

+49 (0) 391 / 819 019 09
info@xtrade-gmbh.de
© X-Trade GmbH - Alle Rechte vorbehalten.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der X-Trade GmbH
Karriere | Impressum | Datenschutz
Logos